Statuten Verein Vindobini

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen "VINDOBINI gemeinnütziger Kinderbetreuungsverein politisch und konfessionell unabhängiger Kinderbetreuungseinrichtungen in Wien".
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Stadt Wien
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt
1. das Wohl der Kinder sowie eine der zeitgemäßen Pädagogik entsprechende Erziehung und Betreuung der Kinder
2. die Unterstützung berufstätiger Eltern bei der Betreuung ihrer Kinder
3. die Optimierung von Synergien der zusammengeschlossenen Kinderbetreuungseinrichtungen
4. Fortschritt und Weiterentwicklung in Bildungspolitik und Pädagogik
5. die Vertretung der Interessen der zusammengeschlossenen Kinderbetreuungseinrichtungen
6. eine zeitgemäße und Grundsätzen der modernen Pädagogik entsprechende Kinder- und Jugendfürsorge
7. die Sicherung der Versorgung mit Kinder- und Jugendbetreuungseinrichtungen

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen
  a) Betreuung von Kindern im Rahmen von Kinderbetreuungseinrichtungen und anderen Bildungseinrichtungen
     (z.B. Krippe, Kindergarten, Familiengruppen, Kindergruppe, Hort)
  b) die Erhaltung und Führung von Kinderbetreuungseinrichtungen
  c) Weiterentwicklung des Kinderbetreuungsangebotes
  d) Vertretung von Interessen und Pflichten der Kinderbetreuungseinrichtungen
  e) Erstattung von Stellungnahmen zu Fragen der Bildungspolitik und Pädagogik
  f) zentrale Verwaltung und Abwicklung der Fördergelder sowie sonstige Angelegenheiten entsprechend der
     "Allgemeinen Förderrichtlinie für Kostenzuschüsse zur Gewährleistung der Kinderbetreuung durch private
     Träger von Kinderbetreuungseinrichtungen in Wien",
  g) zentrale Verwaltung der Entgeltabwicklung des in den Kinderbetreuungseinrichtungen
     der Mitglieder tätigen Betreuungspersonals einschließlich der zentralen An- und
   h) An- und Abmeldung beim zuständigen Sozialversicherungsträger
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   i) Sicherung des Qualitätsstandards durch Einhaltung der Grundsätze des
     Wiener Bildungsplanes
   j) Erhaltung und Aufbau eines Qualitäts- und Umweltmanagements in den Kinderbetreuungseinrichtungen
   k) Vorträge und Versammlungen
   l) Abhaltung von Informationsveranstaltungen für Eltern
   m) Abhaltung von Seminaren, Veranstaltungen und Kursen zur Weiterbildung der MitarbeiterInnen
   n) Die Zusammenarbeit und Koordination mit anderen Vereinigungen.
   o) Die Projektierung, Planung, Organisation und Durchführung von Pressekonferenzen,
      Pressemitteilungen und sonstigen Werbemaßnahmen.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
   a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
   b) Elternbeiträge, Verwaltungskostenbeiträge, sonstige Beiträge
   c) Erträgnisse aus Veranstaltungen
   d) Subventionen, Förderungen und sonstige Zuwendungen der öffentlichen Hand

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die volljährig und unbescholten sind, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Mitglieder müssen gemeinnützig sein und dürfen kein Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sein.
(4) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
(5) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
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§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum 31. August erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monat/e vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Bis zur vereinsintern endgültigen Entscheidung über den Ausschluss ruhen die Rechte des ausgeschlossenen Mitglieds.
(6) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
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§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), der Aufsichtsrat (§ 14) die Rechnungsprüfer (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).

§ 9: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. (2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet
   a. auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
   b. auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
   c. auf Beschluss des Aufsichtsrates,
   d. auf Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
   e. auf Verlangen der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz
       dieser Statuten),
   f. aufgrund Einberufung durch einen gerichtlich bestellten Kurator (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen
      zwei Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, b und d), durch den Aufsichtsrat (Abs 2 lit c) durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. e) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. f).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, selbst wenn es mehrere Vereine vertritt. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Auf ein Mitglied kann nur eine einzige Stimme übertragen werden.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vereinsmitglied den Vorsitz.
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§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrates und der Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e) Entlastung des Vorstandes über Vorschlag des Aufsichtsrates
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i) Beschluss der Geschäftsordnung für den Vorstand auf der Grundlage der Entwürfe des Vorstands
j) Beschluss der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat auf der Grundlage der Entwürfe des Vorstands
k) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus geschäftsführendem/geschäftsführender Obmann/Obfrau, stellvertretendem/er Obmann/Obfrau und einem weiteren Vorstandsmitglied.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so kann der Aufsichtsrat bzw. ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten Aufsichtsrat und/oder Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt fünf Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und und zumindest zwei von ihnen anwesend sind.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beschlussfassung im Umlauf ist zulässig. Details regelt eine von der Generalversammlung zu erlassende Geschäftsordnung.
(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/ihr Stellvertreter.
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(8) Mindestens ein Mal im Quartal ist eine Vorstandssitzung abzuhalten zu der ein Mitglied des Aufsichtsrates einzuladen ist.
(9) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(10) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
(11) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an den Aufsichtsrat zu richten..

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Stellvertreter/in ist Berater/in des/der Obmannes/Obfrau, kontrolliert die täglichen Geschäfte des/der Obmanns/Obfrau und steht diesem/dieser für Gespräche regelmäßig zur Verfügung. Details - die nicht den Statuten widersprechen dürfen - regelt eine von der Generalversammlung zu erlassende Geschäftsordnung.
(1) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Ist der/die Obmann/Obfrau verhindert, vertritt der/die Stellvertreter/in den Verein nach außen. Interne Beschränkungen der Vertretung regelt eine von der Generalversammlung zu erlassende Geschäftsordnung.
(2) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(3) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
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§ 14 Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Personen. Zwei dieser Personen müssen Mitglied in einem Mitgliedsverein sein. Die dritte Person kann, muss aber nicht Mitglied in einem Mitgliedsverein sein. Sie darf jedenfalls nicht Mitglied des Leitungsorgans eines bereits im Aufsichtsrat vertretenen Mitgliedsvereins sein.
(2) Der Aufsichtsrat wird von der Generalversammlung gewählt. Der Aufsichtsrat wählt nach seiner Wahl durch die Generalversammlung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
(3) Die Funktionsperiode des Aufsichtsrates beträgt fünf Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Aufsichtsrat ist persönlich auszuüben.
(4) Pro Quartal findet zumindest eine Sitzung des Aufsichtsrates statt. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates, bei Verhinderung sein Stellvertreter.
(5) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates beruft die Sitzungen des Aufsichtsrates ein.
(6) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Aufsichtsrates eingeladen wurden und zumindest zwei Mitglieder des Aufsichtsrates, anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(7) Bei Dringlichkeit können Aufsichtsratsbeschlüsse schriftlich auch via E-Mail oder Fax im Umlauf gefasst werden. Details regelt die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat.
(8) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates erhält pro Sitzung ein Sitzungsgeld dessen Höhe von der Generalversammlung festgelegt.
(9) Der Aufsichtsrat hat folgende Aufgaben:
   a) Vorschlag an die Generalversammlung, dass der Vorstand entlastet wird.
   b) Kontrolle des Vorstandes in der Geschäftsgebarung und Einhaltung der
       strategischen Ausrichtung des Vereins
   c) Die Führung von Untersuchungen gegen Vorstandsmitglieder und die Vertretung des Vereins in Rechtsstreitigkeiten
      mit dem Vorstand
   d) Die Genehmigung von Rechtsgeschäften. Details regelt die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat.
   e) In dringenden Fällen die vorläufige Enthebung von Vorstandsmitgliedern, insbesondere wenn ein Vorstandsmitglied
      unfähig ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen oder wenn es gegen die Verschwiegenheitspflicht verstößt oder
      eine sonstige schwere Pflichtverletzung vorliegt. Der Aufsichtsrat hat binnen eines Monats eine außerordentliche
      Generalversammlung einzuberufen, die über eine Enthebung des Vorstandsmitgliedes endgültig zu entscheiden hat.
   f) Die vorläufige Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern zu stellvertretenden Vorstandsmitgliedern, wobei der Aufsichtsrat
      eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Vorstandswahl binnen eines Monates einzuberufen hat.
(10) Der Aufsichtsrat ist berechtigt, zu seinen Sitzungen den/die Obmann/Obfrau zum Zweck der Berichterstattung über die laufende Vereinstätigkeit einzuladen.
(11) Der Aufsichtsrat hat der Generalversammlung einen Bericht über seine Tätigkeit vorzulegen.
(12) Zumindest ein Mitglied des Aufsichtsrates kann an den Vorstandssitzungen teilnehmen, kann dort zu den Diskussionen beitragen, hat aber kein Stimmrecht.

§ 15: Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
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(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
(4) Bestellt der Verein einen Abschlussprüfer, so übernimmt dieser die Aufgaben der Rechnungsprüfer.

§ 16: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied eines Mitgliedsvereines als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts, das ebenfalls Mitglied eines Mitgliedsvereins zu sein hat, namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage eine dritte Person, die entweder Mitglied eines Mitgliedsvereins oder eine Person mit Erfahrung in vergleichbaren Organisationen sowie in der Durchführung ähnlicher Verfahren sein muss, zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Können sich die beiden Schiedsrichter nicht einigen, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks
ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden.